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Surya Reise dienst 2007

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Reisen Indien
                              

Reiseleistungen, Reisetermine, Reisepreise                                 

 

 

 

dem Spezialisten für Reisen nach Süd- und Südostasien


Allgemeine Reisebedingungen

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN...

 

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden und erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.

Reisebedinungen

Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Kunden eine schriftliche Buchungsbestätigung und den Sicherungsschein i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB übermitteln. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter gegenüber die Annahme erklärt.
Beauftragt der Kunde ein Reisebüro mit der Anmeldung, so hat das Reisebüro die rechtliche Stellung eines Vertreters des Kunden; das Reisebüro ist nicht bevollmächtigt, für den Veranstalter dem Kunden gegenüber vom Reiseprospekt oder den Reisebedingungen abweichende Zusicherungen gleich welcher Art abzugeben oder abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden zu treffen; derartige Erklärungen des Reisebüros binden den Veranstalter nicht.

2. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsschluss, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines, ist eine Anzahlung von 250,– pro Person zu leisten. Die Restzahlung muss spätestens 10 Tage vor Reiseantritt vollständig beim SURYA Reisedienst eingegangen sein, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziff. 7 b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an den SURYA Reisedienst geleistet werden. Vollständig bezahlt ist die Reise erst dann, wenn der vereinbarte Reisepreis dem Konto des SURYA Reisedienstes gutgeschrieben ist. Bei Zahlungen per Scheck ist das Wertstellungsdatum maßgebend.

3. Reiseleistungen

Welche Reiseleistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Prospekt (bei Individualreisen aus dem der Buchungsbestätigung zugrunde liegenden schriftlichen Angebot) und den Erläuterungen in den Allgemeinen Informationen im zur Zeit der Reise gültigen Reiseprospekt. Die Allgemeinen Informationen dienen zur Ergänzung und Erläuterung des Vertragsinhalts. Von der Leistungsbeschreibung abweichende Vereinbarungen und Zusatzbuchungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Die im Prospekt enthaltenen Angaben beziehen sich auf den Stand zur Zeit der Drucklegung (August 2001) bekannten Flugplänen, Öffnungszeiten, Festdaten u.dgl. und sind für den Veranstalter verbindlich. Diese Angaben, insbesondere über Beförderungszeiten und -Routen im Linienverkehr, unterliegen häufigen Änderungen, auf die der Veranstalter keinerlei Einfluss hat. Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchungsbestätigung informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und bestätigten Reisepreise im Fall einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafengebühren, Treibstoffkosten, Änderung oder Neuerhebung von Steuern und behördlich genehmigten Tarifen oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Kunden unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten oder die kostenlose Umbuchung auf eine gleichwertige Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Leistungsänderung dem Veranstalter gegenüber geltend machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

(5.1) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei deren Berechnung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch wie folgt pauschalieren:

pauschalierte Rücktrittskosten pro Person bei Rücktritt:

:: bis zum 45. Tag vor Reiseantritt: 150,–

:: 44.–31. Tag vor Reiseantritt: 15 % des Reisepreises

:: 30.–15. Tag vor Reiseantritt: 30 % des Reisepreises

:: 14.–07. Tag vor Reiseantritt: 40 % des Reisepreises

:: ab 06. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises

:: Bei Nichtantritt der Reise ohne Rücktritt: 100% des Reisepreises, sofern der Veranstalter
nachweist, dass er selbst Stornogebühren seiner Leistungsträger in dieser Höhe ausgesetzt ist;
ansonsten 50%.

(5.2) Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist also die von ihm geforderten Pauschale.

Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart o.dgl. vorgenommen (Umbuchung), so kann der Veranstalter eine Umbuchungsgebühr von 100,– pro Person erheben; im Falle dass er nachweist, selbst höheren Umbuchungsgebühren seiner Leistungsträger ausgesetzt zu sein, kann er Umbuchungsgebühren in dieser Höhe erheben. Jede Umbuchung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters. Umbuchungswünsche des Kunden nach dem 30. Tag vor Reiseantritt können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

(5.3) Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei Flug-Pauschalreisen mit Linienflügen kann der Veranstalter dem Eintritt des Dritten auch widersprechen, wenn die Fluggesellschaft eine Änderung der gebuchten Flüge ablehnt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

(5.4) Im Falle eines Rücktritts kann der Veranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist:

wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich ihm von den Leistungsträgern gutgebrachter Beträge.

b) bis zwei Wochen vor Reiseantritt:

bei Gruppenreisen: bei Nichterreichen der ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, auf die der Veranstalter in der Reiseausschreibung hingewiesen hat. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise deshalb nicht durchgeführt werden kann, hat der Veranstalter den Kunden hiervon zu unterrichten.

c) bis vier Wochen vor Reiseantritt:

bei Gruppenreisen: wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Veranstalter bei Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler), die zu dem Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Veranstalters keinen Gebrauch gemacht hat.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Der Veranstalter kann die Kündigung durch seine örtlichen Beauftragten erklären lassen. Er kann für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von dem Kunden und dem Reiseveranstalter je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

9. Haftung des Reiseveranstalters

Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung der im Katalog angegebenen Reiseleistungen (sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat), und die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistung unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit. Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der von ihm mit der Leistungserbringung beauftragten Personen.

Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Veranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich hierauf hinweist. Der Veranstalter haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung richtet sich in diesem Falle nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen bzw. internationalen Verträgen, auf die der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

10. Gewährleistung, Abhilfe, Minderung, Kündigung des Vertrages

A. Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Das Abhilfeverlangen ist an den Reiseveranstalter selbst oder die von ihm in den Reiseunterlagen (Voucher) genannten örtlichen Agenturen zu richten, nicht jedoch an das Personal von Hotels, Transportunternehmen, örtliche Reiseführer odgl. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, das Abhilfeverlangen schriftlich abzufassen und sich im Falle der persönlichen Übergabe dem Empfang quittieren zu lassen.

B. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reiseleistung kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, wenn der Kunde es schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

C. Kündigung des Reisevertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung- den Reisevertrag kündigen. Das selbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Der Kunde schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn objektiv von Interesse waren.

D. Schadenersatz: Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4100 EUR je Kunde und Reise. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Besuch von Veranstaltungen, Theater- und ähnlichen Aufführungen, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatz gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter den dort bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes i.V.m. den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara. Diese Abkommen beschränken i.d.R. die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.

12. Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Reiseveranstalter, dem örtlichen Reiseleiter oder den vom Reiseveranstalter in den Reiseunterlagen (Voucher) benannten beauftragten Personen zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern diese möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Anerkenntnisverbot, Abtretungsverbot

Reiseleiter bzw. örtliche Vertretungen des Veranstalters sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche des Kunden mit Wirkung für den Veranstalter anzuerkennen. Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen den Veranstalter an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden durch Dritte im eigenen Namen.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

15. Pass-, Visums- und Gesundheitsvorschriften

Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visums- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Kunde den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind. Der Kunde sollte sich über Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen, welche sich kurzfristig ändern können, rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf die allgemein zugänglichen Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

17. Gerichtsstand

Der Kunde kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.

 

Veranstalter:

SURYA REISEDIENST
Syriac Mundackatharappel
Limesstraße  36

63477 Maintal
Tel.: 06181 / 42 46 37- Fax: 06181 / 42 40 217 

Email: Info@SuryaReisedienst.de

 

 

 

 

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